Steuerfestsetzung

Steuerfestsetzung
Steu|er|fest|set|zung, die:
Festsetzung der Steuer.

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Steuerfestsetzung,
 
die Entscheidung der Finanzbehörde über die Höhe der Steuer; als Steuerfestsetzung gilt auch die volle oder eingeschränkte Freistellung von einer Steuer. Die Steuerfestsetzung ist ein Verwaltungsakt in Gestalt eines Steuerbescheids. Die Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung und Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die (Steuer-)Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 AO). Diese beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuerschuld entstanden ist, oder bei Steuern, für die eine Steuererklärung oder Steueranmeldung abzugeben ist, mit Ablauf des Jahres, in dem diese Erklärung eingereicht wurde, und beträgt vier Jahre; für Zölle und Verbrauchsteuern gelten Sonderregeln. Solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, kann die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen (§ 164 AO); der Vorbehalt entfällt, wenn die Steuerfestsetzungsfrist abgelaufen ist. Eine Steueranmeldung (z. B. Umsatzsteuer-Voranmeldung) steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Solange ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann die Steuer vorläufig festgesetzt werden (vorläufige Steuerfestsetzung, § 165 AO). Die Steuerfestsetzung bei periodischen Steuern wird als Steuerveranlagung bezeichnet.

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Steu|er|fest|set|zung, die: Festsetzung der Steuer.

Universal-Lexikon. 2012.

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